Freistellung für Tätigkeiten 
in der Jugendarbeit

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Was ist das?

Jugendarbeit leistet einen großen Beitrag für eine demokratische, inklusive und soziale Gesellschaft. Der größte Teil dieses Engagement wird ehrenamtlich geleistet.

Um dieses Engagement zu ermöglichen und zu unterstützen, gibt es in Hessen für alle privaten Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf bis zu 12 Tage (oder 24 halbe Tage) bezahlte Freistellung jährlich für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit sowie zur Qualifikation für dieses Engagement.

Wer kann sich freistellen lassen?

Alle Personen aus Hessen, die

  • 16 Jahre und älter sind,
  • private Beschäftigte in der Wirtschaft, einer gemeinnützigen Organisation oder in anderen Betrieben sind und
  • ehrenamtlich in der Jugendarbeit der Jugendverbände, sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen (Jugendringe), in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung oder im Jugendsport tätig sind.

Ausnahme: Es besteht kein Rechtsanspruch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Soldat*innen und Feiwilligendienstleistende!

Der Staatsanzeiger für das Land Hessen hat einen Erlass verabschiedet, wonach empfohlen wird, Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach denselben Kriterien freizustellen.

Für was kannst Du Dich freistellen lassen?

Für Deine Tätigkeit als Leiter*in, pädagogische*r Betreuer*in, Helfer*in bei Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden, wie z. B. für Gruppenstunden, Ferienfreizeiten, Ferienspiele, Projektwochen u.v.m.

Das gilt übrigens auch für Deine Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Seminaren (z. B. die Juleica), die von Jugendverbänden, Jugendämtern und im Jugendsport durchgeführt werden.

Wie geht’s?

Ehrenamtliche aus Jugendverbänden im Hessischen Jugendring und sonstige, auf Landesebene als förderwürdig anerkannte Jugendverbände, stellen den Antrag auf Freistellung vor der Veranstaltung über ihren jeweiligen Landesverband bzw. die Landesgeschäftsstelle.

Ehrenamtliche aus dem Landessportbund Hessen, der Sportjugend Hessen, den Sportfachverbänden oder den Sportvereinen stellen den Antrag auf Freistellung vor der Veranstaltung über die Sportjugend Hessen.

Ehrenamtliche aus den Kommunen oder die sich nicht den beiden anderen Kategorien zuordnen, stellen den Antrag auf Freistellung vor der Veranstaltung über das örtlich zuständige Jugendamt (entsprechend dem Sitz des Trägers). Für den Landkreis Gießen bearbeitet die Jugendförderung die Anträge. Die Ehrenamtlichen erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Befürwortung.

Lohnkostenrückerstattung für den Arbeitgeber?

Nach der Veranstaltung kann der Arbeitgeber mit der Befürwortung der Freistellung (z. B. von der Jugendförderung) und der Teilnahmebescheinigung einen Antrag auf Entgelterstattung beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales stellen.

Die Lohnkostenrückerstattung kann hier online beantragt werden:
Antrag auf Kostenerstattung nach § 47 HKJGB (Ehrenamt in der Jugendarbeit) - Informationen zum Antrag (hessen.de)

Ausnahme: Selbstständige erhalten keine Rückerstattung ihrer Ausfallkosten.

Jugendförderung des Landkreises Gießen | Bachweg 9 | 35398 Gießen
Tel. 0641 9390-9104/9105 | jugendfoerderung@lkgi.de

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